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Unwirksamkeit der EV zur Sicherung des ehelichen Vermögens nach Konkurseröffnung

In aller KürzeZak 2010/284Zak 2010, 162 Heft 9 v. 26.5.2010

In der Rs 6 Ob 61/09b stellte der OGH klar, dass eine einstweilige Verfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Vermögens (Veräußerungs- und Belastungsverbot) mit der Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei ihre Wirksamkeit verliert. Ein zur Verdeutlichung dieser Rechtslage erforderlicher Aufhebungsbeschluss habe nur deklarative Wirkung.

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