Nach 9 Ob 37/09w = Zak 2010/81, 55 ist der Verfahrenshilfeanwalt nicht berechtigt, sein Honorar iSd § 19 Abs 1 RAO von dem für die Partei ersiegten Kapitalbetrag in Abzug zu bringen oder einen Teil des ersiegten Betrags iSd § 19 Abs 3 RAO bei Gericht zu hinterlegen, um die Vollstreckbarkeit eines künftigen Beschlusses sicherzustellen, der die Partei gem § 71 ZPO zur Nachzahlung der tarifmäßigen Entlohnung verpflichten könnte. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellt die Autorin kurz die Rechtslage dar. Ihrer Ansicht nach ist der Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers zwar durch die Rechtskraft des Nachzahlungsbeschlusses aufschiebend bedingt, entsteht jedoch bereits mit der Beigebung des Anwalts. Sie hält deshalb die Sicherung des bedingten Anspruchs mit einstweiliger Verfügung für möglich.