Zu 6 Ob 93/09h = Zak 2009/679, 419: Dass ein Rechtsanwalt die Vollständigkeit der ihm in einer Rückscheinsendung zugesandten Schriftstücke nicht anhand der im Zustellnachweis angeführten Ordnungsnummern überprüft und das Fehlen eines Schriftstücks nicht zeitnah bekannt gegeben hat, hat keine Zustellfiktion zur Folge, kann sich aber auf die Bescheinigbarkeit des Zustellmangels auswirken.