Gem § 54 Abs 1a ZPO idF BudgetbegleitG 2009 hat das Gericht das am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz übergebene Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit der Gegner keine begründeten Einwendungen erhebt. Diese Neuregelung wirft einige Zweifelsfragen auf, etwa jene nach dem Prozesskostenersatz für berechtigte Einwendungen. Die Rsp der OLG zu dieser Frage ist widersprüchlich. Während einige Entscheidungen (nur) der in der Hauptsache unterlegenen Partei Kostenersatz gewähren, lehnen andere einen Kostenersatz generell ab. Die folgende Tabelle fasst die Rsp, die Lit und die bisher gebrauchten Argumente zusammen.