Zur Ersatzfähigkeit beider anwaltlicher Leistungen bestehen derzeit unterschiedliche Judikaturlinien. Folgt man jenen, die beiden die Ersatzfähigkeit absprechen, so führt das im Ergebnis zum "Gratisprinzip der Kostenabwehr". Dagegen bestehen auch prozessökonomische Bedenken. Der Kostenrekurs der Partei, die auch Berufung erhebt und ihn damit verbindet (§ 22 RATG), ist zu honorieren.