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Busspur - Ausnahmen von der Benützungspflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/156Zak 2010, 98 Heft 5 v. 23.3.2010

ABGB § 1311

StVO § 9 Abs 5, § 53 Abs 1 Z 25

Lenker von Linienbussen sind zwar gem § 9 Abs 5 StVO grundsätzlich verpflichtet, die durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Abs 1 Z 25 StVO) und die Bodenmarkierung "BUS" gekennzeichnete Busspur zu benützen. Das Befahren eines anderen Fahrstreifens ist jedoch zulässig, wenn die Busspur durch ein Hindernis oder ein besonders langsames Fahrzeug (hier: Fahrrad) blockiert wird.

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