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Wegehalterhaftung - Gefahr für Radfahrer aufgrund schräg über die Fahrbahn verlaufender Schienen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/155Zak 2010, 98 Heft 5 v. 23.3.2010

ABGB § 1295 Abs 1, § 1319a

Der Wegehalter ist verpflichtet, wirksame Warn- bzw Absicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn Schienen an einem Bahnübergang schräg über die Fahrbahn verlaufen und es deshalb immer wieder zu Stürzen von Radfahrern kommt. Die Kennzeichnung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen reicht nicht aus.

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