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Herabsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG ist bei Berechnung der Obsiegensquote zu berücksichtigen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/87Zak 2010, 58 Heft 3 v. 16.2.2010

RATG: § 7, § 23 Abs 1, TP 3

ZPO § 43

Die Herabsetzung des Streitwerts gem § 7 RATG nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten hat nicht nur Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, sondern ist auch bei der Berechnung der Obsiegensquote zu berücksichtigen.

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