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Keine Aufrechnung einer Konventionalstrafe mit Lohnforderungen

In aller KürzeZak 2010/62Zak 2010, 42 Heft 3 v. 16.2.2010

Die Aufrechnung gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung ist gem § 293 Abs 3 EO ua zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung zulässig. In der Rs 9 ObA 50/09g vertrat der OGH einen engen Begriff der Konnexität und gelangte zum Schluss, dass zwischen einer - mit Konventionalstrafenvereinbarung gesicherten - Schadenersatzforderung des Dienstgebers aufgrund unberechtigten vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers und den Lohnforderungen des Dienstnehmers kein rechtlicher Zusammenhang besteht.

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