ABGB §§ 1455, 1460
Zur Ersitzung des Eigentumsrechts können nur solche Besitzakte führen, welche die volle Zugehörigkeit der Sache zum Besitzausübenden unter Ausschluss Dritter zum Ausdruck bringen. Ein Weg müsste daher grundsätzlich abgesperrt oder mit dem Hinweis versehen werden, dass die Benützung nur mit Zustimmung gestattet ist.