ABGB § 364 Abs 2, § 364a
AHG § 1
Auch unter Berücksichtigung der RL 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm haben Anrainer einer öffentlichen Straße kein subjektives Recht auf behördliche Maßnahmen, welche die Einhaltung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zweck der Lärmvermeidung garantieren. Eine Amtshaftung aufgrund der Unterlassung solcher Maßnahmen ist ausgeschlossen. Auch nachbarrechtliche Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche bestehen nicht.