WEG § 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1
Außenfenster von Wohnungseigentumsobjekten zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die von der Gemeinschaft zu erhalten sind. Im Fall eines Verbundfensters fällt das gesamte Fenster in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft.