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Verbundfenster fallen in die Erhaltungszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2010/684Zak 2010, 396 Heft 20 v. 16.11.2010

WEG § 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1

Außenfenster von Wohnungseigentumsobjekten zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die von der Gemeinschaft zu erhalten sind. Im Fall eines Verbundfensters fällt das gesamte Fenster in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft.

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