MRG § 21 Abs 2 und 3
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 2 MRG folgt, dass die Grundsteuer vom Vermieter auf die Mieter überwälzt werden darf. Eine teleologische Reduktion, die auf die Ausnahme der Grundsteuer von den überwälzbaren öffentlichen Abgaben abzielt, kommt nicht in Betracht. Die Regelung wirft auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.