GBG § 94 Abs 1 Z 3
ABGB § 521
In der Löschungserklärung ist der Einwilligung der Berechtigten in die Löschung ihres verbücherten Wohnrechts der Hinweis vorangestellt, dass sie "zwischenzeitlich" von ihrer Tochter aufgenommen und somit wohnversorgt ist. In ihrem Zusammenhang werfen diese Erklärungen erhebliche Bedenken auf, ob die Zustimmung bedingungslos erfolgt oder konditional mit der Wohnmöglichkeit bei der Tochter verknüpft ist. Die Löschungserklärung stellt daher keine taugliche Grundlage für die Löschung des Wohnrechts dar.