ABGB §§ 509, 530, 943, 1073
GBG § 9
Das gem § 9 GBG verbücherbare Recht des Fruchtgenusses ist das Recht auf volle Nutzung der Sache unter Schonung der Substanz. Die durch Vereinbarung begründeten Rechte auf die Erträgnisse der Sache ohne Verwaltungsbefugnisse und auf den Erlös bei Veräußerung (hier: auf die Hälfte der Erträgnisse und des Kaufpreiserlöses einer Eigentumswohnung) stellen kein Frucht-