ABGB §§ 472, 1118
ZPO §§ 499 Abs 2, 502 Abs 1
Auch ein dingliches Recht kann vom Verpflichteten aus wichtigem Grund einseitig aufgelöst werden. An das Gewicht des Auflösungsgrundes sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als im Fall der außerordentlichen Kündigung eines obligatorischen Dauerschuldverhältnisses.