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Verspätete Rechtsmittel sind im Sachwalterschaftsverfahren jedenfalls zurückzuweisen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/671Zak 2010, 392 Heft 20 v. 16.11.2010

AußStrG § 46 Abs 3, §§ 127, 128 Abs 1

Da § 46 Abs 3 AußStrG im Sachwalterbestellungsverfahren gem § 127 AußStrG nicht anzuwenden ist, kann ein verspäteter (Revisions-)Rekurs hier keinesfalls berücksichtigt werden. Gleiches gilt gem § 128 Abs 1 AußStrG im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft.

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