Die Höhe des in der Fluggäste-VO 261/2004 für den Fall der Flugannullierung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort. In der Rs Xa ZR 15/10 stellte der dt BGH klar, dass es bei gemeinsam gebuchten Zubringer- und Anschlussflügen nicht auf den Zielort des annullierten Zubringerflugs, sondern auf den Zielort des aufgrund der Annullierung nicht mehr erreichten Anschlussflugs ankommt.