Mit dem FamRÄG 2009 wurden Rechtssachen des (ehemaligen) Lebensgefährten des Richters und Rechtssachen von Verwandten des (ehemaligen) Lebensgefährten in den Katalog der Gründe für die Ausgeschlossenheit des Richters (§ 20 JN) aufgenommen. Das EPG führte zu einer weiteren Ausweitung des Katalogs um Rechtssachen des eingetragenen Partners und - vgl § 43 Abs 3 EPG - dessen Verwandten. Der Autor stellt die Ausschließungsgründe des § 20 JN in einer kurzen tabellarischen Übersicht dar.