Zu 1 Ob 203/09y = Zak 2010/155, 98: Der Wegehalter ist verpflichtet, wirksame Warn- bzw Absicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn Schienen an einem Bahnübergang schräg über die Fahrbahn verlaufen und es deshalb immer wieder zu Stürzen von Radfahrern kommt; die Kennzeichnung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen reicht nicht aus.