Zu 2 Ob 113/09w = Zak 2010/306, 177: Abweichend von der bisherigen Rsp hat der Schädiger die Reisekosten bzw die als Aufwand zur Schadensminderung anzusehenden Stornogebühren zu ersetzen, wenn der Geschädigte vor dem Unfall eine Reise gebucht hat, die er in der Folge unfallbedingt nicht antreten kann.