RATG § 7
ZPO § 43
Die Herabsetzung des Streitwerts gem § 7 RATG nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten ändert die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Obsiegensquote.
RATG § 7
ZPO § 43
Die Herabsetzung des Streitwerts gem § 7 RATG nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten ändert die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Obsiegensquote.