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Herabsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG hat keine Bedeutung für die Obsiegensquote

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/653Zak 2010, 379 Heft 19 v. 3.11.2010

RATG § 7

ZPO § 43

Die Herabsetzung des Streitwerts gem § 7 RATG nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten ändert die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Obsiegensquote.

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