JN § 1
WWSGG § 1 Abs 1, § 33 Abs 2
Unabhängig davon, ob das Recht aus einem Privatrechtstitel abgeleitet wird oder nicht, fällt die Entscheidung über den Bestand eines Nutzungsrechts iSd § 1 Abs 1 WWSGG (Wald- und Weideservituten-GrundsatzG BGBl 1951/103) gem § 33 Abs 2 WWSGG auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Der Rechtsweg ist unzulässig.