WSHG: §§ 27, 29 Abs 1
ABGB §§ 1325, 1486 Z 3, § 1489
Wenn der Träger der Wiener Sozialhilfe, der die Betreuungskosten in einem Pflegeheim teilweise trägt, den Übergang der deckungsgleichen Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger im Weg der Legalzession gem § 27 WSHG innerhalb der für den Geschädigten laufenden Verjährungsfrist schriftlich angezeigt hat, kann er die übergegangenen Ansprüche in der Folge gem § 29 Abs 1 WSHG innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend machen. Der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 3 ABGB unterliegt der übergegangene Anspruch seit einer am 8. 3. 2003 in Kraft getretenen Novelle des WSHG nicht mehr.