VOEG § 4
EKHG § 1
Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen haftet nach dem VOEG nicht nur für Schadenersatzansprüche aufgrund Verschuldens des Unfallgegners, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen.
VOEG § 4
EKHG § 1
Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen haftet nach dem VOEG nicht nur für Schadenersatzansprüche aufgrund Verschuldens des Unfallgegners, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen.