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Aufhebung einer Erwachsenenadoption wegen List - anwendbares Recht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/641Zak 2010, 375 Heft 19 v. 3.11.2010

IPRG § 26 Abs 1

ABGB § 184a Abs 1 Z 1

Im Fall der Adoption einer bereits volljährigen Person mit anderer Staatsangehörigkeit sind gem § 26 Abs 1 IPRG die Voraussetzungen der Annahme und der Beendigung der Wahlkindschaft seit dem Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 mit 1. 7. 2004 nicht nur nach dem Personalstatut jedes Annehmenden, sondern kumulativ auch nach dem Personalstatut des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Übergangsrecht (Art IV § 2 Abs 2 FamErbRÄG 2004) ist die neue Rechtslage anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. 6. 2004 anhängig wurde. Da das vorrangige Ziel der Novellierung in der Eindämmung der Erwachsenenadoption lag, ist das Übergangsrecht jedoch in Bezug auf die Voraussetzungen für die Beendigung der Wahlkindschaft teleologisch einschränkend auszulegen. Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 erfolgten Adoption wegen List ist weiterhin nur nach dem Personalstatut der Annehmenden zu beurteilen, das für die Bewilligung der Annahme maßgeblich war.

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