In Fortschreibung der in 8 ObA 72/07g = wbl 2008/258 vertretenen Rechtsansicht hat der OGH in der Rs 9 Ob 53/09y ausgesprochen, dass die während des Verfahrens auf Antrag der Gesellschafter erfolgte Löschung der beklagten Personengesellschaft (KEG) aus dem Firmenbuch nicht den vom Kläger angestrebten Parteiwechsel auf Beklagtenseite auf den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter rechtfertigen kann.