In der Rs 4 Ob 66/10z hielt der OGH fest, dass die mit dem BudgetbegleitG 2009 eingeführte Regelung des § 54 Abs 1a ZPO (Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners) ausschließlich das gem § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Eine analoge Anwendung auf andere Fälle, in denen eine Partei während des erstinstanzlichen Verfahrens Kosten verzeichnet, komme nicht in Betracht.