Nach Auffassung des OGH (6 Ob 134/10i) kann eine Verbandsklage nicht darauf gestützt werden, dass eine AGB-Klausel einen vertragsfremden Dritten benachteiligt. Verfahrensgegenstand war eine von einem Inkassobüro in den Vertragsverhältnissen mit seinen Auftraggebern verwendete Klausel mit folgendem Inhalt: "Die Kosten der außergerichtlichen - gemäß Verordnung ... BGBl 1996/141 ... - und gerichtlichen Betreibungen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht." Der VKI sah darin eine gröbliche Benachteiligung von Schuldnern iSd § 879 Abs 3 ABGB und brachte eine Verbandsklage ein. Der OGH wies die gegen die Abweisung dieser Klage durch die Vorinstanzen gerichtete Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In der Begründung verwies er darauf, dass § 879 Abs 3 ABGB nur im Verhältnis zwischen Vertragspartnern angewendet werden kann.