EheG § 55 Abs 2
Der Aufschub der Zerrüttungsscheidung aufgrund der in § 55 Abs 2 EheG vorgesehenen Härteabwägung kommt nur bei besonderer Härte der Scheidungsfolgen für den Beklagten in Betracht, die nur äußerst selten vorliegt.
EheG § 55 Abs 2
Der Aufschub der Zerrüttungsscheidung aufgrund der in § 55 Abs 2 EheG vorgesehenen Härteabwägung kommt nur bei besonderer Härte der Scheidungsfolgen für den Beklagten in Betracht, die nur äußerst selten vorliegt.