ABGB § 140
Beiträge, die der Unterhaltsschuldner für seine private Pensionsvorsorge leistet, sind im Allgemeinen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehbar. Ein Abzug kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein, etwa wenn keine gesetzliche Pensionsversicherung besteht oder der konkret betroffene Unterhaltsberechtigte von der Zusatzpension profitieren wird.