Wenn der Geschenknehmer den geschenkten Geldbetrag zur Abdeckung von Schulden herangezogen hat, ist nach 9 Ob 48/09p = Zak 2010/46, 37 ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Noterben grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Schuldtilgung dem Verbrauch des Geschenks gleichzuhalten ist und deshalb von keiner noch vorhandenen Bereicherung iSd § 952 ABGB ausgegangen werden kann. Wie Holzner (Anm zu JBl 2010, 235; dazu Zak 2010/273, 160) übt der Autor an dieser Entscheidung Kritik. Die Heranziehung des Geschenks zur Schuldentilgung ändere nichts daran, dass der Vorteil der Schenkung dem Wert nach im Vermögen des Geschenknehmers vorhanden bleibe. Mit seiner Ansicht eröffne der OGH Möglichkeiten zur Pflichtteilsverkürzung und belaste den Noterben mit dem Nachweis der Unredlichkeit des Beschenkten.