Nach 3 Ob 12/10a = Zak 2010/378, 219 besteht für eine Oppositionsklage, mit der das Erlöschen von Unterhaltsforderungen wegen Zahlung geltend gemacht wird, gem Art 22 Nr 5 EuGVVO die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats. Eine Oppositionsklage gegen Unterhaltsforderungen fällt hingegen insoweit nicht unter Art 22 Nr 5 EuGVVO, als die Einwendungen auf eine seit Titelschaffung eingetretene Änderung der Verhältnisse gestützt sind; in diesem Fall richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 2 bzw Art 5 Nr 2 EuGVVO. In seiner Entscheidungsbesprechung folgt der Autor der Auffassung des OGH. Anders als Fucik (Anm zu iFamZ 2010/167; dazu Zak 2010/459, 260) geht er davon aus, dass mit dem Anwendungsbeginn der Unterhalts-VO 4/2009 (18. 6. 2011) keine Änderung der Rechtslage eintritt. Trotz der in Art 8 dieser VO vorgesehenen Gerichtsstandsperpetuierung könne eine auf Zahlung gestützte Oppositionsklage weiterhin im Vollstreckungsstaat erhoben werden.