Nach 3 Ob 134/09s = Zak 2010/73, 53 ist bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß dem (grundsätzlich) unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch auf die Betreuung eines nach Scheidung geborenen, nicht vom Unterhaltspflichtigen abstammenden Kindes Bedacht zu nehmen. Der Autor wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Er differenziert zwischen Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten aus "absolut wirkenden" Gründen - dh aufgrund nicht beherrsch- und beeinflussbarer Umstände - unzumutbar ist (zB Krankheit), und Fällen "intersubjektiver" Unzumutbarkeit wie der Betreuungspflicht gegenüber einem Kind. Bei der letztgenannten Gruppe hält er einen Kausalzusammenhang mit der Ehe für erforderlich, weshalb seiner Auffassung nach nur Betreuungspflichten gegenüber gemeinsamen oder zumindest schon während der Ehe betreuten Kindern den Unterhaltspflichtigen belasten können.