ZPO § 54 Abs 1a
Das Kostenverzeichnis ist der Kostenentscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, wenn der Gegner keine Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat oder die Einwendungen erst nach Ablauf der von der verhandlungsfreien Zeit nicht berührten Notfrist von 14 Tagen erstattet wurden.