JN § 49 Abs 1, §§ 50, 54 Abs 2
ABGB § 1295 Abs 1
Der Anleger begehrt mit seiner Klage aufgrund fehlerhafter Anlageberatung die Rückzahlung des Kaufpreises für Wertpapiere in Höhe von 10.000 € und den Ersatz des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung in Höhe von 4 % jährlich (insgesamt ca 1.300 €). Der entgangene Zinsgewinn stellt in diesem Fall keine von dem Rückzahlungsanspruch abgeleitete Nebenforderung dar (die gem § 54 Abs 2 JN nicht in den Streitgegenstand einzurechnen wäre), sondern einen selbstständigen positiven Schaden. Wegen des 10.000 € übersteigenden Streitgegenstandes fällt die Klage folglich nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.