Nach dem Urteil des dt BGH in der Rs VIII ZR 61/09 ist aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als "Vorführwagen" nicht abzuleiten, dass es sich um ein relativ neues Modell handelt. Ein Händler verkaufte im Juni 2005 ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Nachdem der Käufer erfahren hatte, dass es sich um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt, wollte er den Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückgängig machen. Der BGH qualifizierte das Alter des Fahrzeugs jedoch nicht als Sachmangel. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" bedeute, dass der Gebrauchtwagen bisher Vorführzwecken diente und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Eine Vereinbarung über das Alter oder die Dauer der bisherigen Nutzung sei daraus nicht ableitbar.