ABGB § 1489
ÄrzteG § 58a Abs 1
§ 58a Abs 1 ÄrzteG sieht eine Fortlaufhemmung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen für ärztliche Fehler bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten vor, sobald ein Patientenanwalt oder eine Schlichtungsstelle schriftlich um Vermittlung ersucht wurde bzw der Arzt, der Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich die Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen erklärt hat. Die Verjährung tritt daher erst ein, nachdem der im Zeitpunkt des Hemmungsbeginns noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungsfrist nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes verstrichen ist.