ABGB §§ 863, 914, §§ 1295 Abs 1, 1325
BPGG § 16 Abs 1
Der zunächst als Kassenarzt in seiner Ordination konsultierte Arzt operierte die Patientin nach Untersuchung und Diagnose in einer öffentlichen Krankenanstalt, in der er aufgrund eines Teilanstellungsvertrags tätig ist. Mangels eindeutiger abweichender Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass zwischen der Patientin und dem Rechtsträger der Krankenanstalt kein gespaltener Aufnahmevertrag nach dem Belegarztsystem, sondern ein totaler Aufnahmevertrag geschlossen wurde, der auch die ärztlichen Leistungen des Operateurs umfasste. Zum vertraglichen Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählte daher auch die Beurteilung der Indikation des Eingriffs vor der Operation. Folglich haftet der Rechtsträger für die Folgen der medizinisch nicht indizierten Operation.