Aus der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bestehenden allgemeinen Treue- und Interessenwahrungspflicht ist nach Ansicht des OGH (1 Ob 103/10v) nicht abzuleiten, dass vor der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vertragspartner besondere Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen. Wie auch sonst seien in einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Beschuldigungen grundsätzlich nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn die Anzeige wider besseres Wissen erstattet wurde.