Mit der in BGBl II 2010/268 kundgemachten V des BMWFJ wurde die V über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (BGBl 1996/297) novelliert. Die Höchstbeträge für Provisionsvereinbarungen mit Mietern wurden bei Wohnungsmietverträgen von drei auf zwei monatliche Bruttomietzinse herabgesetzt; wenn der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet ist, darf die Mieterprovision den einfachen Monatsbruttomietzins nicht übersteigen. Auf Vermieterseite bleibt die Provisionsgrenze beim dreifachen Bruttomietzins. Weiters wurden Immobilienmakler verpflichtet, in Mietwohnungsinseraten die monatliche Gesamtbelastung und - sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt - den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer anzugeben. Die novellierten Regelungen sind am 1. 9. 2010 in Kraft getreten und nur auf ab diesem Zeitpunkt geschlossene Provisionsvereinbarungen anzuwenden.