KSchG § 31e Abs 3
Die Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz entgangener Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG darf nicht zu restriktiv gehandhabt werden, sondern ist im Sinn einer Bagatellgrenze zu verstehen. Auf der anderen Seite orientiert sich die Schwelle aber auch nicht am Begriff des unerheblichen Mangels iSd § 932 Abs 2 ABGB idF vor GewRÄG.