ABGB §§ 1319, 1319a
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB nur dann als speziellere Norm, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist und kein besonderes Interesse des Wegehalters an dem Werk besteht. Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer ist keine Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB.