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Keine Haftung nach § 1319 ABGB für ein stillstehendes Hindernis

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/515Zak 2010, 296 Heft 15 v. 31.8.2010

ABGB §§ 1319, 1319a

Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB nur dann als speziellere Norm, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist und kein besonderes Interesse des Wegehalters an dem Werk besteht. Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer ist keine Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB.

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