Mit dem Erk B 1050/09 hat der VfGH die Bescheidbeschwerde eines Rechtsanwalts abgewiesen, der wegen formeller Doppelvertretung zu einer Disziplinarstrafe in Höhe von 1.000 € verurteilt worden war. Als Doppelvertretung werteten die Disziplinarbehörden, dass der Anwalt gleichzeitig in zwei Konkursverfahren jeweils den Gemeinschuldner vertreten und in Vertretung des einen Gemeinschuldners eine in dessen Konkurs angemeldete Forderung des anderen Gemeinschuldners bestritten hatte. Nach Ansicht des VfGH wirft jedoch weder das Verbot der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) an sich noch der Umstand, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt, verfassungsrechtliche Bedenken auf.