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Gerichtsgebühren für Räumungsvergleich mit bedingtem Räumungsverzicht

In aller KürzeZak 2010/497Zak 2010, 282 Heft 15 v. 31.8.2010

Nach Auffassung des VfGH (B 5/10) liegt wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vor, wenn die in den Räumungsvergleich für den Verzicht auf dessen Gebrauch aufgenommene Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der laufenden Mietzinse zum Anlass genommen wird, höhere Gerichtsgebühren auf Basis der zehnfachen Jahresleistung des Mietzinses (§ 58 Abs 1 JN) festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens war ein in einem Mietzins- und Räumungsverfahren geschlossener Vergleich, nach dessen Wortlaut der Mieter die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin geräumt zu übergeben hat, der Vermieter von diesem Exekutionstitel jedoch keinen Gebrauch macht, wenn (abgesehen von der Bezahlung der eingeklagten Rückstände) auch die künftigen monatlichen Mietzinse - abweichend von der im Mietvertrag vorgesehenen Fälligkeitsvereinbarung - bis zum 15. eines jeden Monats beglichen werden. Die Justizverwaltungsbehörden gingen davon aus, dass der Vergleich aufgrund des bestimmt angeführten Räumungstermins die Beendigung des Mietverhältnisses und die bedingte Begründung eines neuen Mietverhältnisses vorsieht, und schrieben deshalb gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG eine höhere Pauschalgebühr auf Basis des zehnfachen Jahresbetrags des Mietzinses vor. Der VfGH hob diesen Bescheid auf.

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