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Haftung des Arztes für Schockschäden naher Angehöriger aufgrund Unterlassens von Reanimationsmaßnahmen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/481Zak 2010, 277 Heft 14 v. 17.8.2010

ABGB § 1295 Abs 1, § 1325

Eine Haftung für den Schockschaden eines nahen Angehörigen des Opfers kommt nur dann in Betracht, wenn der Schädiger den Tod des Opfers oder dessen schwerste Verletzung verursacht hat.

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