ABGB § 1295 Abs 1, § 1325
Eine Haftung für den Schockschaden eines nahen Angehörigen des Opfers kommt nur dann in Betracht, wenn der Schädiger den Tod des Opfers oder dessen schwerste Verletzung verursacht hat.
ABGB § 1295 Abs 1, § 1325
Eine Haftung für den Schockschaden eines nahen Angehörigen des Opfers kommt nur dann in Betracht, wenn der Schädiger den Tod des Opfers oder dessen schwerste Verletzung verursacht hat.