ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304, §§ 1311, 1313a, 1325, 1327
KAKuG: § 23 Abs 1
Gem § 23 Abs 1 KAKuG darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem die unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden. Die Behandlungsbedürftigkeit kann nur von einem Arzt beurteilt werden. Die Abweisung einer hilfebedürftigen Person durch einen Krankenpfleger ist rechtswidrig. Das Fehlverhalten des Krankenpflegers ist dem Träger der Krankenanstalt gem § 1313a ABGB zurechenbar, weil die Hilfeleistungspflicht eine rechtliche Sonderbeziehung zu dem Hilfesuchenden begründet, in deren Rahmen der Krankenpfleger für die Krankenanstalt handelt.