Nach dt Rechtslage setzt das gemeinsame Sorgerecht unehelicher Eltern das Einverständnis der Mutter voraus (§ 1626a BGB). Ebenso hängt der Erfolg eines Antrags des getrennt lebenden, unehelichen Vaters auf Übertragung des Alleinsorgerechts nach § 1672 BGB von der Zustimmung der Mutter ab. In einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung (1 BvR 420/09) kam das dt Bundesverfassungsgericht (BVfG) zum Schluss, dass diese Rechtslage mit dem durch Art 6 Abs 2 GG geschützten Elternrecht des unehelichen Vaters unvereinbar ist (siehe auch EGMR 22.028/04, Zaunegger v Deutschland = Zak 2009/686, 422). Bis zur Novellierung durch den Gesetzgeber erließ das BVfG zur Sicherstellung eines verfassungs- bzw konventionskonformen Zustandes eine vorläufige Regelung, nach der dem unehelichen Vater das Antragsrecht auf Einräumung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge zukommt und für die Entscheidung unter Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Mutter das Kindeswohl maßgeblich ist. Keine Bedenken hatte das BVfG gegen die automatische Zuweisung des Alleinsorgerechts für ein uneheliches Kind bei der Geburt an die Mutter (beachte dazu auch 2 Ob 66/10k = Zak 2010/430, 251).