ZustG § 2 Z 4
ZPO § 530 Abs 1 Z 7, §§ 538, 541
Ein für einen Rechtsanwalt eingerichtetes Gerichtsfach ist keine Abgabestelle iSd ZustG. Die Zustellung erfolgt daher nicht mit der Einlage des zuzustellenden Schriftstücks in dieses Fach oder der ersten Behebungsmöglichkeit, sondern erst in jenem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Schriftstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat.